1 Name und Sitz
- Der Verein trägt den Namen: Institut für integrative Gestaltpädagogik in Schule, Seelsorge und Beratung, kurz IGCH.
- Das Institut hat seinen Sitz und Gerichtstand bei der jeweiligen Präsidentin. Der Sitz kann in jede andere Ortschaft der Schweiz durch Entscheidung des Vorstandes verlegt werden.
- Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
- Die Anschrift des Instituts ist die Postanschrift der/des jeweiligen Präsidentin/en. Bei einem mehrköpfigen Präsidium bestimmen die Mitglieder des Präsidiums eine Postanschrift.
2 Zweck und Zielsetzung
Das Institut setzt sich zum Ziel, ganzheitliches Lehren und Lernen in Pädagogik, Erwachsenenbildung, Beratung und Seelsorge zu fördern und weiterzuentwickeln. Hierbei orientiert sich das Institut um christlich-humanistischen Menschenbild. Diese Ziele sind durch die EU-Marke 003751757 definiert und geschützt.
Weiter Ziele sind die Förderung des Austausches zwischen den Mitgliedern sowie ihre Weiterbildungen.
3 Gemeinnützigkeit
- Das Institut ist ohne Gewinnabsichten tätig.
- Die Mittel des Instituts dürfen nur für den satzungsgemässen Zweck verwendet werden. Das Institut haftet nicht für die Defizite in den Grundkursen und der Weiterbildung.
- Die Mitglieder erhalten in ihrer blossen Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Institutes.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Instituts fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4 Mitgliedschaft
- Mitglieder sind natürliche Personen, die sich aktiv an der Umsetzung der oben genannten Ziele beteiligen oder die die Arbeit des Instituts in materieller und/oder ideeller Weise unterstützen. Die Mitgliederversammlung kann eine Ehrenmitgliedschaft verleihen.
- Freunde und Gönner des IGCH können Passivmitglieder werden. Der Eintritt kann jederzeit erfolgen. Er tritt nach Bezahlung des Passivmitgliederbeitrags in Kraft.
- Natürliche und Juristische Personen können als Gönner das Institut materiell und ideell unterstützen.
- Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um das Institut besondere Verdienste erworben haben. Die Ehrenmitgliedschaft wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung verliehen.
5 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
- Aktivmitglied des Instituts kann jede natürliche Person werden, die einen Grundkurs in Gestaltpädagogik erfolgreich abgeschlossen hat und/oder die Ziele des Instituts im Leben und/oder im Beruf praktizieren will.
- Die Mitgliedschaft erfolgt durch eine schriftliche Anmeldung. Über die Aufnahme oder Ablehnung entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet:
- durch den Tod
- durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand
- durch Ausschluss nach Beschluss des Vorstandes
- durch Streichung
- Der Austritt kann jederzeit erklärt werden. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliederbeiträge bleibt im laufenden Jahr bestehen mit Ausnahme des Todes.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Institut ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Institutes oder gegen die Beschlüsse der
Institutsorgane oder gegen die Satzung verstossen hat, oder wenn es durch sein Verhalten dem
Ansehen des Instituts Schaden zufügt. Vor der Beschlussfassung sollte dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschluss ist binnen vier Wochen nach Zustellung Einspruch möglich, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
- Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn das Mitglied länger als zwei Jahre mit der Beitragszahlung im Rückstand ist und die fälligen Beiträge trotz Mahnung nicht binnen zwei Monaten begleicht. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliederbeiträge bleibt bestehen. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, soweit es möglich ist, an allen Veranstaltungen des Instituts teilzunehmen.
- In allen Angelegenheiten des Instituts haben die Mitglieder und die Ehrenmitglieder volles Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Instituts zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Instituts Schaden erleiden könnte. Die Beschlüsse der Institutsorgane und die Satzung sind zu beachten.
- Alle Aktivitäten der Mitglieder geschehen in eigener Verantwortung und Haftung. Jedem Mitglied steht es unter Beachtung der institutsinternen Regelung frei, auf seine Mitgliedschaft im Institut zu verweisen. Für diese Aktivitäten dürfen Vereinsname und Vereinslogo nicht verwendet werden.
- Aktivitäten, die ein Mitglied unter dem Namen des Institutes durchführen will, sind vom Vorstand zu genehmigen. Sie geschehen in eigener Verantwortung und Haftung. Nur für diese Veranstaltungen können Vereinsname und Vereinslogo verwendet werden.
- Die Mitglieder unterstützen die Arbeit des Instituts durch einen Mitgliederbeitrag.
7 Mittel des Vereins
(1) Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält das Institut:
- durch Mitgliederbeiträge
- durch Sonderzahlungen der Mitglieder
- durch Geld- und Sachspenden
- durch sonstige Zuwendungen
(2) Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge gefordert. Über ihre Höhe beschliesst die Mitgliederversammlung.
8 Mitgliedsbeiträge
- Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Sie sind zu Beginn der Mitgliedschaft und dann jeweils bis spätestens 30. Juni eines Geschäftsjahres fällig. Der/die Kassier/in verschickt im Februar die Zahlungsaufforderung mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen.
- Die Höhe der Beiträge beschliesst die Mitgliederversammlung. Weitere Einzelheiten der Zahlungsweise beschliesst der Vorstand.
- In besonderen Fällen kann durch Beschluss des Vorstands eine Beitragsermässigung oder eine Beitragsbefreiung gewährt werden.
- Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
9 Organe des Instituts
Organe des Instituts sind:
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
- Rechnungsrevisorinnen
10 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das zentrale Organ des Instituts. Diese regelt die grundlegenden Belange des Instituts, insbesondere:
- bestimmt sie die Arbeit des Instituts durch Grundsatz- und Rahmenbeschlüsse
- wählt sie die Mitglieder des Vorstands für die Dauer von drei Jahren
- wählt sie auf die Dauer von drei Jahren zwei Rechnungsrevisoren, die nicht Mitglieder des
Vorstands sein dürfen
- führt sie nach dem vorzeitigen Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern oder Rechnungsrevisoren die erforderlich gewordenen Ersatzwahlen durch e) nimmt sie die Rechenschaftsberichte des Vorstands entgegen
- beschliesst sie über die Entlastung des Vorstands
- berät und beschliesst sie den Haushalt
- entscheidet sie über Einsprüche gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages oder gegen den Ausschluss eines Mitglieds
- setzt sie die Höhe beziehungsweise den Umfang der Mitgliedsbeiträge fest
- beschliesst sie über Kooperationen
- beschliesst sie Statutenänderungen
- beschliesst sie über Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
- beschliesst sie die Auflösung des Instituts
- Mitgliederversammlungen werden von einer Person des Vorstandes einberufen. Die Einladung erfolgt per Post oder Mail an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung unter Angabe von Ort, Zeit und der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung.
- Anträge müssen spätestens acht Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich vorliegen. Anträge, die nach diesem Zeitpunkt eingehen, werden von der Mitgliederversammlung behandelt, wenn die Versammlung sie zulässt.
- Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, bei der vom Vorstand die Rechenschaftsberichte vorzulegen sind.
- Neben der ordentlichen Mitgliederversammlung kann der Vorstand bei Bedarf eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss dies innerhalb von zwei Wochen tun:
- wenn das Interesse des Institutes dies erfordert
- wenn von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt wird.
- Über die behandelten Themen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von der Aktuarin/dem Aktuar zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist an die Mitglieder zu verschicken.
- Eine ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn über die Hälfte der Vorstandsmitglieder und entweder mindestens ein Viertel der Mitglieder oder sieben und mehr Mitglieder anwesend sind. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechte sind nicht übertragbar. Es wird durch Handzeichen abgestimmt; auf Antrag eines anwesenden Mitglieds ist schriftlich abzustimmen.
- Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von zwei Monaten eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist.
- Einfache Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Statutenänderungen und die Auflösung des Instituts erfordern eine Zweidrittelsmehrheit der Anwesenden.
11 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen und setzt sich zusammen aus:
- dem Präsidium, eine bis Maximum drei Person/en
- dem/der Kassier/in
- dem/der Aktuar/in
- den Beisitzenden, Maximum 3
- Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren aus der Reihe der Mitglieder gewählt. Er bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Vorstandsmitglieder werden einzeln gewählt.
- Die Mitglieder des Präsidiums und die Kassierin/der Kassier sind gesetzliche Vertreter des Instituts im Sinne des Art. 69 des ZGB vom 01.01.95. Sie sind je allein vertretungsberechtigt.
- Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes regeln die Mitglieder des Vorstandes.
- Die Aufgaben des Vorstandes sind:
- Er leitet das Institut und vertritt es nach aussen.
- Er entwickelt Perspektiven, ergreift Initiativen und gibt Impulse im Sinne der Zielsetzungen des Instituts.
- Er kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Beiräte und Ausschüsse berufen.
- Er gibt Rechenschaft über seine Tätigkeit und über die Finanzen.
- Er bereitet die Mitgliederversammlung vor, beruft sie ein und führt sie durch.
- Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch.
- Er verwaltet das Vereinsvermögen.
- Er entscheidet über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
- Er entscheidet über die Streichung von Mitgliedern.
- Er ist für die Organisation der Grundkurse und der Weiterbildung der Gestaltpädagogen/innen des IGCH verantwortlich.
- Er beruft den Graduierungsausschuss ein.
- Er verleiht Graduierungen, versehen mit der Ergänzung IGCH. Diesen Vorgang regelt das
Dokument „Vorgang zur Graduierung“, das integrierender Bestandteil dieser Statuten ist.
- Er sorgt für den Fortbestand des Vereins, in dem er für Trainer/innen besorgt ist.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so muss, bei weniger als drei Vorstandsmitgliedern, in der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes ein entsprechendes Ersatzmitglied gewählt werden.
- Scheiden aus irgendeinem Grund mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes gleichzeitig aus, so ist innerhalb von sechs Wochen eine Mitgliederversammlung einzuberufen, in der die Ersatzwahlen stattfinden.
- Ein Mitglied des Präsidiums lädt zur Vorstandssitzung schriftlich oder mündlich mit einer Frist von mindestens vierzehn Tagen ein. In begründeten Eilfällen ist eine kürzere Frist möglich.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter eine Person aus dem Präsidium, bei der Sitzung anwesend sind. Seine Beschlüsse fasst der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben ausser Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt.
- In dringenden Fällen können Vorstandsbeschlüsse auch schriftlich, telefonisch, per Fax oder E-Mail gefasst werden, wenn die Mehrzahl der Vorstandsmitglieder diesem Verfahren zustimmt.
12 Der Graduierungsausschuss
- Definition
Der Graduierungsausschuss besteht aus zwei Mitgliedern, die durch den Vorstand berufen werden.
- Voraussetzungen
Die Mitglieder des Graduierungsausschusses müssen graduierte Trainer/innen sein.
- Aufgaben
1. Jede Graduierungsarbeit muss durch mindestens zwei Mitglieder des Graduierungsausschuss geprüft werden.
2. Der Graduierungsausschuss empfiehlt dem Vorstand Annahme oder Ablehnung der Graduierungsarbeit.
14 Statutenänderungen
- Anträge auf Statutenänderungen müssen beim Vorstand schriftlich vorliegen.
- Statutenänderungen können von der Mitgliederversammlung nur dann beschlossen werden, wenn der bisherige und der vorgesehene Wortlaut mit der Einladung bekanntgegeben worden sind.
- Eine Änderung der Statuten kann nur mit Zweidrittels-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
- Für die Änderung des Institutszweckes ist eine Dreiviertels-Mehrheit aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
- Statutenänderungen, die von den zuständigen Behörden oder durch Änderung der Gesetzeslage aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Er muss darüber in der nächsten Mitgliederversammlung berichten.
15 Auflösung des Instituts
- Die Auflösung des Instituts kann nur durch eine zu diesem Zweck ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung mit Dreiviertels-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
- Der Beschluss ist sämtlichen Institutsmitgliedern schriftlich mitzuteilen.
- Bei der Auflösung des Instituts fällt sein Vermögen an eine von der Versammlung zu bestimmende gemeinnützige Institution.
- Über die Liquidation beschliesst die auflösende Mitgliederversammlung.
16 Inkrafttreten der revidierten Statuten
- Die Statutenrevision der Statuten vom 11.11.2001 des Instituts für integrative Gestaltpädagogik in Schule, Seelsorge und Beratung (IGCH) wurde durch die Mitgliederversammlung in Ingenbohl vom 27.01.2018 beschlossen. 7.03. 2019
- Die revidierten Statuten treten per 01.01.2022 in Kraft.
Ingenbohl, 25. September 2021
Rosemarie Bruggmann Präsidium
Barbara Jaggy Kassierin
Hedy Raymann Aktuarin